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Energienews


08.08.2018

Kein Aufweichen der Anforderungen durch GEG

In einem gemeinsamen Brief an die zuständigen Bundesminister Peter Altmaier und Horst Seehofer fordern die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz (Deneff), der Deutsche Mieterbund (DMB), der Bundesverband Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker (GIH) und der Naturschutzbund (Nabu) mindestens an dem derzeitigen energetischen Anforderungsniveau für den Wohnungsneubau festzuhalten. Vorschläge und Forderungen aus der Wohnungswirtschaft nach Öffnungsklauseln, nach einer Umstellung von Anforderungsgrößen, Quartiersbilanzierungen und anderen Flexibilisierungsoptionen, die zu einem Zurückfallen hinter bestehende Energieeffizienzstandards führen, lehnen die Verbände als falsch und kontraproduktiv ab.

Vor dem Hintergrund der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung müsste in der Baupraxis eigentlich mindestens der Standard „Effizienzhaus 55“ oder besser erreicht werden. Da jedoch im Koalitionsvertrag vereinbart ist, an den aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau festzuhalten, dürfe die Politik aber keinesfalls eine Reduzierung dieses Anforderungsniveaus durch die Hintertür zulassen. Die Energieeffizienz von Gebäuden dürfe nicht zur Nebenrolle degradiert werden, das im Koalitionsvertrag ausdrücklich genannte „Efficiency First“-Prinzip dürfe nicht über sogenannte Öffnungsklauseln unterlaufen werden.

Der GroKo-Vertrag zum GEG: „Wir werden das Ordnungsrecht entbürokratisieren und vereinfachen und die Vorschriften der EnEV, des EnEG und des EEWärmeG in einem modernen Gebäudeenergiegesetz zusammenführen und damit die Anforderungen des EU-Rechts zum 1. Januar 2019 für öffentliche Gebäude und zum 1. Januar 2021 für alle Gebäude umsetzen. Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort. Wir wollen dadurch insbesondere den weiteren Kostenauftrieb für die Mietpreise vermeiden. Zusätzlich werden wir den Quartiersansatz einführen. Mögliche Vorteile einer Umstellung künftiger gesetzlicher Anforderungen auf die CO2-Emissionen werden wir prüfen. Die mögliche Umstellung soll spätestens bis zum 1. Januar 2023 eingeführt werden.“




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